Service
Selbstverständlich liefern wir die bestellte Ware in gewünschter Qualität, unkrautfrei und ausgetopft.
Ab April bieten wir die Pflanzen als Service fertig pinziert an. Somit entfällt das aufwändige Pinzieren der getopften Pflanzen auf der Containerfläche.
Die Verpackung erfolgt auf Wunsch auf CC, Palette mit Aufsetzer oder lose. Jede Verpackungseinheit wird nummeriert und mit einem Bildetikett pro Lage kenntlich gemacht.
Bischoff Rhodokulturen
Jenseits der Aue 8 • 26188 Edewecht
Tel: 0 44 05 / 93 99 26
Fax: 0 44 05 / 93 99 27
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Quelle: Anwalt, Disclaimer Vorlage, Anwalt für Dortmund, Familienrecht in Berlin
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Unternehmern
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB. Diese werden im Folgenden als „Kunde“ oder „Kunden“ bezeichnet. 2. Diese AGB sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilungaoder Annahme der Lieferung als anerkannt. 3. Wir widersprechen ausdrücklich Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei unserer Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend. 2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen. 3. Zu einem Vertragsabschluss kommt es erst, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern. In der Empfangsbestätigung ist noch keine Annahme zu sehen. 4.Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 8 Tagen die Annahme erklärt oder die Lieferung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden. 5.Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen. 6.Sind wir für die Erfüllung eines Vertrages gegenüber dem Kunden selbst auf die Lieferung von Waren angewiesen und erfolgt diese Lieferung nicht, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
§ 3 Preise
1.Alle Preise werden in Euro angegeben. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2.Die Preise gelten rein netto ab Werk. Hinzu kommen ggf. noch Kosten für Verpackung, Transport etc., soweit sich aus dem konkreten Angebot nicht etwas anderes ergibt. Nur bei einer Lieferung „frei Haus“ tragen wir die Transportkosten.
§ 4 Maße und Muster
1. Sämtliche von uns in Verkaufsprospekten, Handbüchern, unserer Website oder sonstigen Angeboten aufgeführten Maße sind grundsätzlich Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. 2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Es wird grundsätzlich Ware mittlerer Art und Güte geschuldet. Abweichungen in Höhe, Wuchs, Ballenumfang etc. bleiben vorbehalten, soweit wir in dieser Hinsicht keine bestimmte Beschaffenheit zugesichert haben.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt der Ware fällig.
2. Darüber hinaus sind wir befugt, im Einzelfall mit dem Kunden eine Vorauszahlung des Gesamtpreise oder eine Anzahlung zu vereinbaren. 3. Der Kunde kommt mit der Bezahlung einer Rechnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. 4. Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das gilt nicht für Gegenansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind.
§ 7 Force Majeure / höhere Gewalt, vorübergehende und dauerhafte
Leistungs-/Lieferhindernisse
1. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt bzw. unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Wetterkatastrophen, Seuchen (inkl. COVID-19), Streik, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Leistungsfrist für die Dauer des aus dem Ereignis resultierenden Leistungshindernisses. Streiks und Aussperrungen in dem jeweiligen Unternehmen der betroffenen Vertragspartei werden von dieser Klausel nicht erfasst.2. Die betroffene Vertragspartei wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn durch die oben genannten Ereignisse oder Umstände (vgl. Abs. 1 dieses Paragraphen) a )die Leistung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB). b )die Leistung bzw. Lieferung für die betroffene Partei einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse der anderen Vertragspartei steht. Bei der Bestimmung der der betroffenen Partei zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene Partei das Leistungshindernis zu vertreten hat (vgl. § 275 Abs. 2 BGB). c) die betroffene Partei die Leistung persönlich zu erbringen hat und diese Leistung der betroffenen Partei unter Abwägung des der Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse der anderen Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (vgl. § 275 Abs. 3 BGB).3. War die ursprüngliche Leistung an einen Termin oder eine Frist gebunden und hat die andere Vertragspartei im Vertrag den Fortbestand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, nach dem Verstreichen des Termins oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten. 4. Dauern die unter Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Ereignisse oder Umstände ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Leistungstermin aufgrund höherer Gewalt bzw. unvorhergesehene und unverschuldete Umstände um mehr als acht Wochen, so ist die andere Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen, insbesondere Schadensersatz, durch die andere Vertragspartei ist bei Vorliegen von Ereignissen oder Umständen nach Abs. 1 dieses Paragraphen vollständig ausgeschlossen. 6. Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche schriftlich (per E-Mail genügt) über das Vorliegen der Ereignisse oder Umstände nach Abs. 1 dieses Paragraphen sowie das voraussichtliche Ende des damit zusammenhängenden Leistungshindernisses informieren. 7. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen des BGB bleiben im Übrigen unberührt.
§ 8 Gefahrübergang, Transport, Versand und Verpackung, Annahmeverzug, verzögerte Abladung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass bei einer Lieferung „ab Werk“ die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware am Werk an ein Transportunternehmen oder an den Kunden selbst auf den Kunden übergeht. Dies gilt auch für Teillieferungen. 2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist. Nur bei einer Lieferung „frei Haus“ tragen wir das Transportrisiko. 3. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. 4. Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abladetätigkeit ist im Transportpreis nicht enthalten, ebenso wenig der Einbau bzw. das Einpflanzen. 5. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die uns hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. 6. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. 7. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt werden. Sollte der Kunde diese Mehrwegverpackungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht zurückgeben, sind wir nach Setzung einer weiteren Frist zur Rückführung berechtigt, die Kosten der Neubeschaffung einer solchen Mehrwegverpackung inklusive der damit verbundenen Aufwendungen von dem Kunden ersetzt zu verlangen. 8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie z.B. Kosten der Versorgung, Lagerung, wiederholter Transport, ersetzt zu verlangen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde. 2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder einem fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist. 3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören bei lebender Ware insbesondere die fachgerechte Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung. 4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 6. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. 7. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. 8. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann. 9. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten. 10. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 11. Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Anwachsgarantie, Sortenechtheit
1. Eine Garantie für das Anwachsen der von uns gelieferten Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so bedarf es dafür einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Darin werden die Einzelheiten einer solchen Garantie geregelt. 2.Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden von uns übernommen.
§ 11 Prüf- und Rügepflicht des Kunden nach Erhalt der Ware, Sachmängelgewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, schriftlich (per E-Mail genügt) anzuzeigen. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
2. Falls sich später ein solcher Mangel zeigt, so muss der Kunde uns dies unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich (per E-Mail genügt) anzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 3. Zur Erhaltung der Rechte nach Abs. 1 und Abs. 2 dieses Paragraphen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 4. Die Bestimmungen unter Ziff. nach Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. 5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir gegenüber einem Kunden nach unserer eigenen Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
§ 12 Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss
1. Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen. 2. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht: a)bei Schäden aus einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), b)im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, c)bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, d)bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Abs. 2a – 2c dieses Paragraphen fallen, sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) nach Abs. 2d) ist die Haftung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und unseren Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.